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Genehmigungs­planung bei SaReEn umfasst …

AwSV-Anlagen

Die Verordnung zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen (AwSV) um­fasst feste, flüssige und gas­förmige Stoffe und defi­niert die An­for­derungen an diese An­lagen. Was­ser­ge­fähr­den­de Stoffe werden in Was­ser­ge­fähr­dungs­klas­sen (WGK) ein­ge­teilt. Die An­lagen werden in Ab­häng­ig­keit der WGK und der ge­hand­hab­ten Menge be­stimm­ten Ge­fähr­dungs­stu­fen (A – D) zu­ge­ord­net. Die An­la­gen unter­lie­gen der Pflicht zur Eignungs­fest­stel­lung des WHG bzw. der An­zeige gem. AwSV.

Anträge zur Einleitung von Abwasser

sind erforderlich für die wasser­recht­li­che Er­laub­nis zur Ein­lei­tung von Ab­was­ser im Sinne der AbwV unter Berück­sich­ti­gung des WHG und LWG.

Abwasserbehandlungsanlagen

unterliegen (ebenso wie z.B. AwSV- Anlagen) einer Geneh­mi­gungs­pflicht durch die zustän­dige untere Was­ser­be­hörde.

Kanalnetze

bedürfen einer Anzeige und eines Kanal­ka­tas­ters nach §58 I LWG.

Grundwasserentnahmen

bedürfen der Geneh­mi­gung durch die zustän­dige untere Wasser­be­hörde nach §§7, 7a WHG und 24, 25 LWG.

Einbau von Reststoffen

ist nur bei güte­über­wach­tem Mate­rial oder mit Antrags­stel­lung auf wasser­recht­li­che Erlaub­nis möglich.

Anlagen nach BetrSichV

unterliegen bei Neubau und je nach Aus­maß der Än­de­rung einer An­zeige- oder Erlaub­nis­pflicht nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den ergänzenden technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) und der TRGS 510.

BImSch-Anlagen

Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die staat­li­chen Umwelt­ämter gemäß Bundes­immis­sions­schutz­gesetz (BImSchG).

KRWG-Entsorgungsnachweise

sind für alle über­wa­chungs­be­dürf­tigen Abfälle form­ge­bun­den bei den zustän­digen Abfall­be­trie­ben der Kreise zu stellen.